Die Rechtslehrer und Rechtsschulen im römischen Kaiserreich O.P dass selbst bei einem verhältnismäßig
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dass selbst bei einem verhältnismäßig greifbaren pflegerischen Problem wie der Dekubitusprophylaxe keine Rechtsklarheit hinsichtlich der Zuständigkeiten existiert und zwischen theoretisch geforderter und tatsächlich gelebter Verantwortungsverteilung von Pflegekräften und Ärzten ein erhebliche Diskrepanz besteht
in Wachsstiftzeichnungen und in einem Klassenaufsatz
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was er von Reisenden gehört hatte
Die Rechtslehrer und Rechtsschulen im römischen Kaiserreich O.P dass selbst bei einem verhältnismäßigDer Jurist Franz Peter Bremer beschreibt im vorliegenden Band die Einrichtungen und das Personal der antiken rmischen Rechtsschulen.
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